§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein Waldbad Halvestorf e.V.“ – im folgenden Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 31787 Hameln, OT Halvestorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, und des Schwimmsports. Dieser Zweck wird insbesondere durch den Betrieb und die Pflege eines Freibades in Halvestorf und durch die Erteilung von Schwimmunterricht verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Satzung anerkennt und nach ihr handeln wird und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung des Vereins zusichert.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Seite 1 von 6 08.03.2003
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Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen und zur Einhaltung der Haus- und Badeordnung des Vereins (vgl. § 6 Abs.2).
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt dann mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Auch Fördermitgliedschaften sind möglich. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligen Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein als Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nach der Gründung des Vereins in 2003 erstmals frühestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Monaten einzuhalten ist. Ab 1.1.2005 ist der Austritt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung keine Beiträge entrichtet. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Fristsetzung von zwei Kalenderwochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein entsteht die Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Beiträge sind Bringschulden.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und außerordentlichen Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Beiträge sowie alle sonstigen Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Seite 2 von 6 08.03.2003
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Anlagen innerhalb der vom Vorstand festgelegten Öffnungszeiten zu nutzen.
(2) Die Mitglieder erkennen mit der Unterschrift unter der Beitrittserklärung die vom Verein erlassene Satzung, sowie die Haus- und Badeordnung sowie sonstige Zusatzvereinbarungen an. Sie verpflichten sich, die Bestimmungen ihren minderjährigen Kindern zu erklären und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch eingehalten wird. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu unterbreiten und jedes Mitglied hat die Pflicht den Verein zu fördern, Vereinseigentum schonend zu behandeln und Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
(4) Für Fördermitglieder gelten die gesonderten Regelungen aus den Haus- und Badeordnungen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Bei Bedarf können bis zu drei Beisitzer berufen werden.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt, jedes weitere Vorstandsmitglied im Einzelfall nur nach Beauftragung durch den Vorstand. Die Vertretungsvollmacht ist dahin beschränkt, dass Vorstandsmitglieder nur mit ihrem Anteil an dem Vereinvermögen haften. Der Vorstand hat vor einer Veräußerung oder vor dem Kauf von Liegenschaften, sowie vor einer Kreditaufnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Sollte - ganz gleich aus welchem Grund - ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden, so kann sein Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet werden. Zu Vorstands-mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Bewerben sich um ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten, erfolgt die Wahl mittels schriftlicher, geheimer Wahl, sonst durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit anderes bestimmen.
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(4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, Gäste dürfen bei Bedarf eingeladen werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5) Für spezielle Aufgaben und Projekte kann der Vorstand bei Bedarf Ausschüsse bilden und Mitglieder, die keine gewählten Vorstandsmitglieder sind, in diese Ausschüsse berufen. Jeder Ausschuss besitzt einen Ausschussvorsitzenden. Die Ausschüsse übernehmen vom Vorstand klar definierte Aufgaben und besitzen die für den Einzelfall vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegten Kompetenzen.
Bei Gründung des Vereins bilden sich folgende Ausschüsse: Bauausschuss, Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Betriebsausschuss.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Diese Aufgabe kann delegiert werden.
(e) Erlass der Haus- und Badeordnungen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst, zu denen der Vorsitzende, bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende einlädt. Es soll eine Tagesordnung erstellt und eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, wenn diese vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, ohne Einberufung der Mitglieder-versammlung beschließen.
§ 11 Mitgliederversammlung
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(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes rechtsfähige Mitglied, das das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
(b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Beiträgen;
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und zwar im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Einberufungsfrist von zwei Kalenderwochen ist einzuhalten. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Kalenderwoche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand einen schriftlichen Antrag mit Begründung zur Änderung der Tagesordnung stellen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 3/4 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet.
(2) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 15 Haftung
(1) Der Verein gibt sich eine Haus- und Badeordnung.
(2) Das Betreten des Freibadgeländes, das Benutzen des Bades und der Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr.
(3) Der Verein haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Besuchern des Bades durch Dritte zugefügt werden.
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(4) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Fahrzeugen aller Art (auch Kinderwagen), innerhalb des Badgeländes oder außerhalb (auf Parkplätzen, etc.) entstehen.
(5) Die Haftung regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsansprüche müssen dem Vorstand unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln zur Verwendung in Bildung und Erziehung und Sport in der Ortschaft Halvestorf.
§ 17 Schlussbestimmung
Für alle Fälle, die nicht in der Satzung aufgeführt sind, gelten die
Bestimmungen des BGB und die dazu ergangenen Ausführungs- bestimmungen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was ursprünglich gewollt war.
Halvestorf, den 15.03.2003
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