Badeordnung

Badeordnung für das Waldbad Halvestorf
Vom 13. Juni 2003


§ 1 (Allgemeines)
(1) Das Freibad ist eine Einrichtung des Trägervereins Waldbad Halvestorf e. V..
Das Benutzungsverhältnis wird durch diese Badeordnung auf privatrechtlicher
Grundlage geregelt.
(2) Mit der Vereinsmitgliedschaft unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der
Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit
erlassenen Anordnungen.
§ 2 (Benutzungsberechtigung)
(1) Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen steht jedermann im Rahmen
dieser Badeordnung gegen Entrichtung der festgelegten Vereinsbeiträge frei.
(2) Von der Benutzung des Bades sind Personen mit offenen Wunden oder
ansteckenden Krankheiten sowie Betrunkene ausgeschlossen.
(3) Kinder unter 8 Jahren (Kinder über 8 Jahren müssen einen gültigen
Freischwimmerausweis, bzw. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze
vorweisen können), Blinde und Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen,
die hilflos sind und beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen, werden nur
zusammen mit einer für sie verantwortlichen Begleitperson zur Benutzung des
Freibades zugelassen.
§ 3 (Betriebszeit)
(1) Die Öffnungszeiten werden separat bekannt gegeben.
(2) Bei Unterbrechung des Badebetriebes oder vorzeitiger Schließung des Freibades
besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 4 (Zugang)
(1) Tagesgäste erhalten gegen Zahlung des festgesetzten Entgeltes eine
Vereinstagesmitgliedschaft. Sie gilt nur am Tage der Ausgabe.
(2) Mitgliedsausweise sind auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Gelöste Tagesmitgliedschaften werden nicht zurückgenommen. Der Preis für
verlorene oder nicht genutzte Tagesmitgliedschaften wird nicht erstattet.
§ 5 (Verhalten im Bad)
(1) Die Badegäste haben sich im Waldbad Halvestorf so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert
oder belästigt wird.
(2) Nicht gestattet ist insbesondere:
1. Lärmen, Ballspielen und der andere Gäste störende Betrieb von Rundfunkgeräten,
Musikinstrumenten und ähnlichem,
2. Verunreinigung des Badewassers, der Liegewiese und der sonstigen Anlagen,
3. Jegliche Verhaltensweisen, die den guten Sitten zuwiderlaufen,
Waldbad Halvestorf Badeordnung Version 2.1
Seite 2 von 2 13.06.2003
4. Liegenlassen von scharfen Gegenständen,
5. Mitbringen von Hunden,
6. Radfahren und Abstellen von Fahrrädern innerhalb der Freibadeanstalt,
7. Mitnahme von Flaschen, Lebensmitteln und sonstigen badefremden Gegenständen in
den Randbereich des Schwimmbeckens und des Kinderplanschbeckens, sowie
das Rauchen in diesem Bereich,
8. Rennen auf den Beckenumgängen,
9. Turnen und Klettern auf den Einsteigeleitern, Haltestangen und Trenngittern,
10. Schwimmflossen während des allgemeinen Badebetriebes ohne ausdrückliche
Genehmigung zu verwenden,
11. Boote, Luftmatratzen und ähnliche Gegenstände mit ins Schwimmbad zu nehmen,
12. Das Einspringen ins Schwimmbecken von den Längsseiten.
(3) Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken im Freibad wegen
Lebensgefahr sofort verlassen.
(4) Das Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Kinder
ohne Aufsichtsperson, haben mindestens das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in
Bronze (bzw. Freischwimmer) nachzuweisen.
§ 6 (Badekleidung)
(1) Der Aufenthalt in den Schwimmbecken sowie das Sonnenbaden auf den
Liegewiesen ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(2) Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.
(3) Badekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen
werden.
§ 7 (Zutritt)
(1) Der Zugang zu den Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege
und Durchschreitebecken gestattet.
(2) Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen und Straßenbekleidung
betreten werden.
(3) Das Betreten von abgesperrten Rasenteilen ist untersagt.
§ 8 (Körperreinigung)
(1) Jeder Badegast muss seinen Körper gründlich reinigen, bevor er sich in das
Schwimmbecken begibt.
(2) In den Becken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen
Reinigungsmitteln nicht gestattet.
§ 9 (Badeaufsicht)
Eine Badeaufsicht ist nicht vorgesehen. Das Betreten des Badgeländes, das Benutzen
der Einrichtungen und das Baden und Schwimmen erfolgt ausschließlich auf eigene
Gefahr.
Der Trägerverein Waldbad Halvestorf e. V., vertreten durch den erweiterten Vorstand,
übt das Hausrecht aus. Ihm und den von ihm beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
Personen, die gegen diese Badeordnung verstoßen, können aus dem Freibad und vom
Gelände verwiesen werden.
§ 10 (Haftung)
(1) Für Schäden, die der Badbesucher bei der Benutzung des Freibades Halvestorf
erleidet, haftet der Trägerverein Waldbad Halvestorf e. V. nicht.
(2) Schäden sollten dennoch dem Vorstand des Trägervereins Waldbad Halvestorf e. V.
zur Information angezeigt werden.
§ 11 (Inkrafttreten)
Diese Badeordnung tritt zum 13. Juni 2003 in Kraft. 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.